§ 52 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVRangpunktzahl der Laufbahnprüfung und Gesamtnote
die ungerundete Rangpunktzahl der Bachelorarbeit mit 15 Prozent.
§ 54 Abs. 2 Nr. 4 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 5 Prozent.
§ 52 Abs. 2 Nr. 2 GntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis mit 30 Prozent.
§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GKrimDVDVAbschlusszeugnis und Diploma Supplement
die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.
§ 22 Abs. 3 GBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Die Ermittlung der Rangpunktzahl der Bachelorthesis regelt die Prüfungsausgestaltungsordnung. Die Rangpunktzahl der Verteidigung der Bachelorthesis wird…