§ 37 BGleiGGesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Für den Bundesnachrichtendienst gilt dieses Gesetz mit folgenden Abweichungen:
§ 9e Abs. 1 BNDGGesetz über den Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten übermitteln, wenn Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von…
§ 2 Abs. 1 BNDGGesetz über den Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst darf die erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden…
§ 9h Abs. 1 BNDGGesetz über den Bundesnachrichtendienst
Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die Einwilligung nicht…
§ 64 BNDGGesetz über den Bundesnachrichtendienst
Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden: