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Die NRW.BANK kann als übertragender Rechtsträger an einer Abspaltung im Sinne des § 123 Absatz 2 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beteiligt sein.
Die NRW.BANK darf das Spaltungsvermögen gemäß § 2 ausschließlich auf solche Rechtsträger übertragen, an denen das Land Nordrhein-Westfalen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich beteiligt ist.
Eine solche Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes.
An einer Aufspaltung oder einer Abspaltung können als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger die in § 3 Abs. 1 genannten Rechtsträger sowie als…
nach Maßgabe des § 332 Spaltungen zur Aufnahme im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 3 Nummer 1.
Auf die Abspaltung ist das Umwandlungsgesetz nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden.
Die Abspaltung ist eine Umwandlung im Sinne des § 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, ber. BGBl. 1995 I S. 428), zuletzt geändert…
Die NRW.BANK bedarf zum Abschluss des Spaltungs- und Übernahmevertrags einer Genehmigung des für das Innere zuständigen Ministeriums als der staatlichen…
Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.