GModG — InhaltsübersichtTeil 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung›Abschnitt 3 Einbau und Ersatz›Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und ArmaturenGesetzBund§ 73 GModG(weggefallen)Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden · Teil 4, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 § 72Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 72