Anlage 1 GNotKG(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
§ 2300 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden…
§ 33 Abs. 1 NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
Wird ein Erbvertrag aus der notariellen Verwahrung zurückgegeben, so ist anstelle des Erbvertrags ein Vermerk mit den Angaben nach § 9 Nummer 1 bis 3 und der…
§ 109 Abs. 2 Nr. 2 GNotKGDerselbe Beurkundungsgegenstand
der Widerruf einer Verfügung von Todes wegen, die Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder der Rücktritt von einem Erbvertrag jeweils mit der Errichtung…
§ 102 Abs. 5 GNotKGErbrechtliche Angelegenheiten
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beurkundung der Anfechtung oder des Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen sowie für den Rücktritt von einem…