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Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 40 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Sie erhöht sich bei einem Geschäfts- wert bis ... Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euroin Tabelle A um ... Euroin Tabelle B um ... Euro 2 000 500 21,00 4,00 10 000 1 000 22,50 6,00 25 000 3 000 30,50 8,00 50 000 5 000 40,50 10,00 200 000 15 000140,00 27,00 500 000 30 000210,00 50,00 über 500 000 50 000 210,00 5 000 000 50 000 80,0010 000 000 200 000130,0020 000 000 250 000150,0030 000 000 500 000280,00 über 30 000 000 1 000 000 120,00
Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
Der Geschäftswert beträgt, wenn die Tabelle A anzuwenden ist, höchstens 30 Millionen Euro, wenn die Tabelle B anzuwenden ist, höchstens 60 Millionen Euro, wenn…
Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.…
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und
In allen Fällen beträgt der anzunehmende Geschäftswert höchstens 1 Million Euro.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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