§ 7g Abs. 6 Nr. 3 BNotOBundesnotarordnung
sonstige Personen, die eine den in den Nummern 1 und 2 genannten Personen gleichwertige Befähigung haben, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz…
§ 67 Abs. 6 Nr. 1 BNotOBundesnotarordnung
die Bestellung eines Notars, einer Notarvertretung oder eines Notariatsverwalters,
§ 7 Abs. 6 Nr. 1 BNotOBundesnotarordnung
mit der Bestellung zum Notar,
§ 40 Abs. 1 BNotOBundesnotarordnung
Die Bestellung ist der Vertretung unbeschadet einer anderweitigen Bekanntmachung schriftlich zu übermitteln. Abweichend von § 44 des…
Art. 2 Abs. 2 Buchst. l 32006L0123RICHTLINIE 2006/123/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt
Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.