§ 23 Nr. 9 GNotKGKostenschuldner in bestimmten gerichtlichen Verfahren
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
Art. 30 Abs. 1 NRW-26472Preußisches Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, vor…
§ 3 Abs. 1 GNotKGHöhe der Kosten
Die Gebühren richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand des Verfahrens oder des Geschäfts hat (Geschäftswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 36 Abs. 2 GNotKGAllgemeiner Geschäftswert
Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung…
§ 60 Abs. 1 GNotKGGenehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder Genehmigung eines Rechtsgeschäfts
Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung oder Ersetzung einer Erklärung oder die Genehmigung eines…