§ 86 Abs. 2 GNotKGBeurkundungsgegenstand
Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.
§ 56 Abs. 3 GNotKGTeile des Verfahrensgegenstands
Sind für Teile des Verfahrensgegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag…
§ 30 Abs. 3 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der…
§ 15 Abs. 3 RVGGesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem…
§ 36 Abs. 3 GKGGerichtskostengesetz
Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der…