§ 25 Abs. 2 Nr. 1 GntVDDVCSVDVModulhandbuch
welche Module angeboten werden,
§ 7 Abs. 3 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
Im Hauptstudium sind Module in den folgenden Kompetenzbereichen zu absolvieren:
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 GntVDDVCSVDVGliederung, Organisation und Durchführung
einem oder mehreren Spezialmodulen.
§ 24 GntVDDVCSVDVModule
Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.
§ 12 Abs. 4 Nr. 2 GntDAIVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
eine Präsentation,