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Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss) besteht aus den nach Maßgabe des § 108 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes berufenen Ferner nehmen Personen an den Sitzungen des Ausschusses teil, die nach § 108 Absatz 5 Satz 5 des Seearbeitsgesetzes vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und StadtentwicklungVerkehr (Bundesministerium) im Einzelfall nach fachlichem Bedarf berufen worden sind.
ständigen Mitgliedern mit Stimmrecht und
ständigen beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht.
DasAn Bundesministeriumden beruftSitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nur die Mitglieder teil. Ein Mitglied, das an der Teilnahme an einer Sitzung des Ausschusses undverhindert ihreist, Stellvertreterwird durch eineseinen Urkunde,jeweiligen dieStellvertreter dervertreten; betroffenenin Persondiesem übersandtFall odernimmt ausgehändigtder wird.Stellvertreter Derdie EmpfangRechte derund UrkundePflichten istdes zuvertretenen bestätigen.Mitgliedes wahr.
An den Sitzungen des Ausschusses nehmen jeweils nurScheidet dieein MitgliederMitglied teil.oder Eindessen Mitglied,Vertreter dasvor anAblauf der Teilnahme an einerBerufungszeit
Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertreter vor Ablauf der Berufungszeit aus dem Ausschuss aus, hat die entsendungsberechtigte Behörde oder sonstige EinrichtungDie unverzüglichMitglieder einedes neueAusschusses Personund fürihre denVertreter Restsind der
Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Vertreter sind in ihrer fachlichen Meinung unabhängig und weisungsfrei.