§ 1 Abs. 1 GOTGrundsatz
Die Gebühren, Entschädigungen, Auslagen und die Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien (Vergütungen) für die beruflichen Leistungen der…
§ 3 Abs. 1 GOTGebührenhöhe in besonderen Fällen
Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt Die…
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 GOTGebühren- und Rechnungsbestandteile, Fälligkeit
die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist,
Anlage Nr. 1 BMGBGebVBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich
Bekannter StoffTierarzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des Artikels 42 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/6 nicht vorliegen.
Anlage GOÄGebührenordnung für Ärzte
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen