§ 2 Abs. 1 G Artikel 29 Abs. 7Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes
Die beteiligten Länder können Gebietsänderungen nach § 1 durch Staatsvertrag vereinbaren.
Art 1 Abs. 2 GrÄndStVtr BW/HEDer bisherige und der neue Verlauf der Landesgrenze und das abgetretene Gebiet sind aus der Anlage zu diesem Staatsvertrag ersichtlich.
Art 1 Abs. 1 GrÄndStVtr HE/NWStaatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze)
Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze in den Bereichen Die Änderungen sind in den Kartenblättern der Anlagen 1a bis c und 2a bis c graphisch…
Art 1 Abs. 1 GrÄndStVtr2 ND/NWZweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze
Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze. Die Änderungen sind in der Anlage auf 8 Kartenblättern graphisch dargestellt. Die Kartenblätter sind…
Art 1 Abs. 1 GrÄndStVtr HE/NDStaatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (Anlage zur Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze)
Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen – im Folgenden: Länder – durch Austausch der in der…