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Die Länder werden dafür Sorge tragen, daß die in der Folge der Umgliederung sich als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb eines Jahres, nachdem die Umgliederung wirksam geworden ist, getroffen werden.
Die Länder werden den Erlaß von Vorschriften, die nicht in ihre Gesetzgebungskompetenz fallen, gemeinsam fördern, soweit sich ein Regelungsbedarf für das Umgliederungsgebiet ergibt.
Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sowie die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Umgliederung wirksam geworden ist, den zuständigen Verwaltungsträgern die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Unterlagen, Register und andere zur Verwaltung erforderlichen Erkenntnisse zu übergeben und zugänglich zu machen sowie die für die Berichtigung der Grundbücher notwendigen Erklärungen abzugeben. Im Einvernehmen können die Innenministerien der Länder diese Frist im Einzelfall verlängern.
Im Übrigen werden die obersten Landesbehörden dafür Sorge tragen, dass die mit der Umgliederung zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten…
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit des…
Im übrigen werden die Sächsische Staatsregierung und die Thüringer Landesregierung dafür Sorge tragen, daß die mit dem Übergang des Umgliederungsgebiets…
Die von der Umgliederung unmittelbar betroffenen Landkreise sind verpflichtet, Vereinbarungen zu schließen, die den in Absatz 1 niedergelegten Grundsätzen…
Die betroffenen Gemeinden und Landkreise sind verpflichtet, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wechsel der Landeszugehörigkeit der in Artikel 1 Abs.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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