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Die Regierung des Saarlandes kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Vorschriften des ersten Abschnitts des G esetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091) [1] auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbstständigen Fischereirechten anwendbar sind;
dass die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz bedarf.