Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Flurbereinigungs- und Zusammenlegungsverfahren unterliegen in der Zeitspanne zwischen der Anordnung des Verfahrens und der Ausführungsanordnung ( §§ 4, 62, 63 und 92 Abs. 2 FlurbG) die Grundstücke, deren Veräußerung genehmigungspflichtig ist, dem Vorkaufsrecht der Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz in der Fassung des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961.