§ 13 GrEStG
Steuerschuldner sind
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa)des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;bb)mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.