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Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
Wird ein Steuergegenstand ganz oder zu einem Teil einer anderen Person übereignet, so haftet der Erwerber neben dem früheren Eigentümer für die auf den…
1Steuerschuldner ist der Unternehmer. 2Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. 3Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft…
Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den…
natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers in Bezug auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Steuerschuldner sind
regelmäßig:die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
beim Erwerb kraft Gesetzes:der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:der Erwerber;
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:der Meistbietende;
bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa)des Erwerbers:der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;bb)mehrerer Unternehmen oder Personen:diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:die Personengesellschaft;
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:derGesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.
Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: „8. bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft: der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.“
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.