§ 16 Abs. 2 GroMiKVStammdaten für Millionenkreditnehmer
Für die Meldung nach Absatz 1 sind die folgenden Formulare zu verwenden: Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen Bundesbank…
§ 17 Abs. 6 GroMiKVBetragsdaten für Millionenkredite
Mit Zustimmung der Evidenzzentrale darf ein am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligtes Unternehmen die Meldung von Betragsdaten abweichend von den in Absatz 1…
§ 8 Abs. 2 GroMiKVStammdaten der Großkreditnehmer
Für die Meldung nach Absatz 1 ist für die Meldung von Kreditnehmern das Formular Vorgezogene Stammdatenmeldung Kreditnehmer für Groß- und…
§ 15 Abs. 1 GroMiKVMeldeverfahren, Meldestichtag, Ermittlung der Millionenkreditmeldegrenze
Im Rahmen der Millionenkreditanzeigen nach § 14 des Kreditwesengesetzes haben die am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen unter…
§ 19 Abs. 1 GroMiKVBenachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer
Die Benachrichtigung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes stellt die Evidenzzentrale den am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen…