§ 914 Abs. 3 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
§ 12 GBMaßnGGesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Reallasten entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten auch für Reallasten die §§ 5 und 6 der Vierzigsten…
§ 857 Abs. 6 ZPOZivilprozessordnung
Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für…
§ 321 Abs. 6 AOAbgabenordnung
Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine…
§ 1192 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht…