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Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Promillesatzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil zu ermitteln, der nach dem Bewertungsgesetz im Veranlagungszeitpunkt (§ 16 Absatz 1, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 3) für den Steuergegenstand maßgebend ist.
Für § 15 Absatz 2 bis Absatz 5 des Grundsteuergesetzes sind die Steuermesszahlen nach § 1 Absatz 1 maßgeblich.
1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den…
Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird…
Der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer liegen das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres…
Das Ist-Aufkommen der Grundsteuer A und B im zweitvorangegangenen Jahr wird durch den maßgeblichen Hebesatz geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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