§ 1 Abs. 2 GtDITZBundVDVVorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel drei Jahre. Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet das…
§ 1 Abs. 2 GStDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes
Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er gliedert sich in Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten.
§ 1 Abs. 2 MStDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Steuerdienst des Bundes
Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er gliedert sich in fachtheoretische und berufspraktische Abschnitte.
§ 3 Abs. 2 GtDBwVWehrtechnikVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
Der Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2 dauert in der Regel 42 Monate.
§ 4 Abs. 2 RpflAOVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 2. August 2011
Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte: 1. Studium I 12 Monate, 2. Studienpraxis 12 Monate, 3. Studium II 12 Monate.