§ 1 Abs. 4 GüKGBegriffsbestimmungen
Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d VerkStatGGesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs
(weggefallen)
§ 37 Nr. 1 NRW-31595Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung
des Güterkraftverkehrsgesetzes,
§ 19 Abs. 1 Nr. 2b GüKGBußgeldvorschriften
ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt,
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 GüKGAusnahmen
die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen haben, soweit sich aus…