§ 1 Abs. 5 Nr. 5 GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
eine Genehmigung, die einem Unternehmer mit Sitz in einem Drittstaat auf Grundlage eines zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Drittstaat…
§ 5 Abs. 1 Nr. 5 GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
einer Drittstaatengenehmigung.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GüKGrKabotageVAn- und Abfuhren durch Unternehmer mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und Genehmigungspflicht befreit, wenn
§ 7a GüKGrKabotageVVerwendung der CEMT-Genehmigung
Eine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der in § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT-Genehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden…
§ 8 Abs. 1 GüKGrKabotageVGeltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil
Die zuständige inländische Behörde stellt einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, die bilaterale Genehmigung für den…