§ 8 Abs. 2 GüKGrKabotageVGeltung der bilateralen Genehmigung auf dem inländischen Streckenteil
Ändert sich der Name des Unternehmers oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die bilaterale Genehmigung der ausstellenden inländischen Behörde…
§ 2 GüKGrKabotageVÄnderungsmitteilung und Urkundenänderung
Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschaftslizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen…
§ 15a Abs. 5 GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
Ändern sich die in Absatz 3 genannten Angaben, so hat der Unternehmer dies dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
§ 3 Abs. 7 Nr. 4 GüKGGüterkraftverkehrsgesetz
das Verfahren bei Eintritt wesentlicher Änderungen nach Erteilung der Gemeinschaftslizenz und von beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz,
Art. 11 Abs. 5 32009R1071Unternehmen, die über eine Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers verfügen, teilen der zuständigen Behörde, die die Zulassung erteilt hat, Änderungen…