Art 104d GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen…
Art 104c GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der…
§ 1 KInvFGGesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher…
§ 6 Abs. 2 KInvFGGesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen
Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der…
Art 104b Abs. 1 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bund kann, soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und…