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Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach § 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen…
Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:
bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.