§ 45 Abs. 1 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer…
§ 43 Abs. 5 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann im Benehmen mit Aufsichtsbehörden typisierte Transaktionen bestimmen, die stets nach Absatz 1 zu…
§ 30 Abs. 1 Nr. 1 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Meldungen von Verpflichteten nach § 43 sowie Meldungen von Aufsichtsbehörden nach § 44,
§ 41 Abs. 1 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bestätigt dem Verpflichteten, der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 durch elektronische Datenübermittlung…
§ 72 Abs. 1 AWVAußenwirtschaftsverordnung
Die Meldungen nach den §§ 64 bis 70 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch einzureichen. Soweit die vorliegende Verordnung keine Formvorschriften enthält,…