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Das Umweltbundesamt löscht einen Herkunftsnachweis für Gas oder einen Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte in den folgenden Fällen:
auf Antrag des Kontoinhabers, auf dessen Konto der Herkunftsnachweis verbucht ist,
unverzüglich nach einer Entwertung nach § 21 Absatz 1 und automatisiert nach einem Verfall nach § 21 Absatz 3,
wenn der Herkunftsnachweis einen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat oder
Die Verwendung eines gelöschten Herkunftsnachweises für Gas oder eines gelöschten Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte ist untersagt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.