§ 1 Abs. 4 HaldeRlAnODiese Anordnung gilt auch für Bürger hinsichtlich ihres Verhaltens an Bereichen von Halden und Restlöchern. ------- *1) Für Bergbauhalden gelten neben den…
§ 2 Nr. c) HaldeRlAnOgemäß § 25 Abs. 3 dieser Anordnung Verpflichtete für Halden und Restlöcher, die nicht von Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, wirtschaftsleitenden und…
Art. 5In SN-1915Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung von Rechtsverordnungen im Bereich der Sächsischen Bergverwaltung nach In-Kraft-Treten des Sächsischen Verwaltungsmodernisierungsgesetzes
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 23. Mai 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit…
§ 176 Abs. 1 Nr. 33 BBergGBundesberggesetz
die Dritte Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 7. Dezember 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s);
Anlage II Kap V D III Nr. 4 Buchst. a EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten bis zum 31. März 1991 fort.