§ 10 Abs. 1 ZensVorbG 2011Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011
Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung ergänzen die statistischen Ämter der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um Angaben zu folgenden…
§ 12 Abs. 1 ZensVorbG 2022Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2022
Für die Durchführung der Gebäude- und Wohnungszählung pflegen die statistischen Ämter der Länder zu den Anschriften des Steuerungsregisters nach den §§ 5 und 7…
§ 14 Abs. 1 ZensG 2011Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre 2011
Die statistischen Ämter der Länder überprüfen bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011…
§ 9 Abs. 1 ZensG 2022Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022
Die statistischen Ämter der Länder führen zum Zensusstichtag eine Gebäude- und Wohnungszählung durch.
§ 9 Abs. 2 ZensVorbG 2011Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011
Die statistischen Ämter der Länder stellen die Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Sondergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten…