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§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung – LWO) vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543) wird aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz – SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wie folgt gefasst: „Wahlleiter und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung.“
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