§ 19 Abs. 1 ÖDAPrVVerordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.
§ 13 Abs. 1 BMVgVFAPrVVerordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
§ 35 Abs. 4 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der Hochschule sowie Angehörige des…
§ 22 See-BAVVerordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Die Abschlussprüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Ernährung und…
§ 31 Abs. 2 ÖDAPrVVerordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes
Bei der Beratung über die Abschlussprüfung insgesamt dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.