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Hebammen und Entbindungspfleger sind berechtigt und verpflichtet, in eigener Verantwortung folgende Tätigkeiten auszuüben:
in Fragen der Familienplanung aufzuklären und zu beraten,
die Schwangerschaft festzustellen, die normal verlaufende Schwangerschaft zu beobachten und hierfür notwendige Untersuchungen durchzuführen,
Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, zu veranlassen und darüber aufzuklären,
auf die Elternschaft und die Geburt vorzubereiten sowie die Eltern zu Fragen der Hygiene und der Ernährung zu beraten,
die Gebärende während der Geburt zu betreuen und den Fötus zu überwachen,
die Normalgeburt bei Schädellage und, falls erforderlich, den Dammschnitt durchzuführen, die Naht eines kleinen Dammschnitts oder eines unkomplizierten Dammrisses (I. oder II. Grad) auszuführen sowie im Dringlichkeitsfall die Beckenendlagengeburt durchzuführen,
Anzeichen für Anomalie und Risikofaktoren bei Mutter oder Kind, die das Tätigwerden einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in ein Krankenhaus erforderlich machen, festzustellen sowie bei ärztlichen Maßnahmen mitzuwirken oder bei Nichterreichbarkeit einer Ärztin oder eines Arztes die notwendigen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere im Notfall die Plazenta manuell abzulösen und, sofern dies erforderlich ist, eine manuelle Nachuntersuchung vorzunehmen,
das Neugeborene zu untersuchen, zu überwachen und zu pflegen, hierzu gehören auch Blutentnahmen für Screeninguntersuchungen,
die Wöchnerin zu pflegen, den Zustand der Mutter im erforderlichen Umfang zu überwachen sowie über die Pflege und Ernährung des Neugeborenen zu beraten und auf ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen für Neugeborene hinzuweisen,
eine von der Ärztin oder von dem Arzt verordnete Behandlung durchzuführen,
Bescheinigungen im Rahmen ihrer Berufsausübung auszustellen,
Maßnahmen der Qualitätssicherung und Kontrolle durchzuführen.