§ 17 Abs. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die Hochschule unterstützt die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
§ 14 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die praxisanleitende Person führt die Studierenden schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammenberuf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die…
§ 31 Abs. 2 PflAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe
Die Hochschule stellt für die Zeit der Praxiseinsätze die Praxisbegleitung der Studierenden in angemessenem Umfang sicher. Sie regelt über den…
§ 13 Abs. 2 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern, bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtungen…
§ 16 Abs. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu…