§ 16 Abs. 5 NotSan-APrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der…
§ 34 Abs. 3 PflfachassAPrV NRWAusbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin und des generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistenten
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil…
§ 6 Abs. 3 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der…
§ 6 Abs. 3 ErgThAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht.
§ 24 Abs. 3 APOHygKontr NRWAusbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung der zu prüfenden Person die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil…