§ 46 Abs. 5 HebStPrVDurchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung entsprechend.
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums erstreckt, oder
§ 45 Abs. 1 HebStPrVGegenstand, Ablauf und Ort der Eignungsprüfung
In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über die Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde…
§ 47 Abs. 2 Nr. 3 HebStPrVInhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs
beidem
§ 56b Abs. 1 Nr. 6 HebStPrVErforderliche Unterlagen
einen Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person.