§ 16 Abs. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage eines Praxisplans durchgeführt, der von der verantwortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Person zu…
§ 22 Abs. 2 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den berufspraktischen Teil den Anforderungen des modularen Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die…
§ 19 Abs. 2 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.
§ 32 Abs. 1 Nr. 1 HebGGesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
den berufspraktischen Teil des Studiums in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Praxisplans durchzuführen,
§ 2 Abs. 1 HebStPrVStudiengangskonzept
Im Studiengangskonzept legt die Hochschule den Umfang des berufspraktischen Studienteils und des hochschulischen Studienteils unter Beachtung von § 11 Absatz 3…