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Jede Entscheidung in der Hauptsache muss eine Bestimmung über die Kosten des Verfahrens enthalten. Die Kosten bestehen aus den Gebühren und den baren Auslagen.
Die Gebühren haben die Beschuldigten zu tragen. Gebühren werden nur festgesetzt, wenn auf eine der in § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird. Sie betragen mindestens 150 Euro, höchstens 1.000 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere des Berufsvergehens sowie der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
Die baren Auslagen des Verfahrens können ganz oder teilweise auferlegt werden a) den Beschuldigten, wenn auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt wird; sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere bare Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten der Beschuldigten ausgegangen, so dürfen besondere bare Auslagen insoweit den Beschuldigten nicht auferlegt werden, oder b) der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder ihrer oder seiner Vertretung, wenn sie bare Auslagen durch ihr Verhalten herbeigeführt haben.
Die Gebühren im Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 Unterabschnitt 1 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz.…
In jeder Entscheidung, die das Verfahren der jeweiligen Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Kosten des…
Wird auf eine der im § 60 genannten Maßnahmen erkannt, so werden die den Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse…
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr…
Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das…
In jedem den Antrag abweisenden Bescheid ist eine Kostenentscheidung zu treffen. Werden dem Antragsteller gemäß § 207 Abs. 1 Satz 2 BEG die Kosten auferlegt, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.