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Entscheidet das Gericht nicht im Beschlussverfahren oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so wird vom Vorsitz Termin zur Hauptverhandlung anberaumt.
Zur Hauptverhandlung lädt der Vorsitz Beschuldigte, Beistände, Antragstellerinnen und Antragsteller, die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde.
Er lädt ferner Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige, deren persönliches Erscheinen er für erforderlich hält; deren Namen sollen in den Ladungen der Beschuldigten, der Beistände, der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der Vertretung angegeben werden.
Zwischen der Zustellung der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts anberaumt.
Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und…
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel…
Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.
Ergeht kein Bescheid gemäß § 101, oder ist Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, so setzt der Vorsitz Termin zur mündlichen Verhandlung an.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.