§ 19 Abs. 2 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Die Aufgaben der externen Meldestelle des Bundes werden unabhängig von den sonstigen Aufgaben des Bundesamts für Justiz wahrgenommen. Die Dienstaufsicht über…
§ 25 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Die externen Meldestellen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig und von den internen Meldestellen getrennt. Die Aufsicht über sie…
§ 23 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Der Bund richtet eine weitere externe Meldestelle ein für externe Meldungen, die die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 betreffen.
§ 21 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist zuständige externe Meldestelle für Für die über dieses Gesetz hinausgehende nähere Ausgestaltung der…
§ 26 Abs. 3 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Die externe Meldestelle des Bundes nach § 19 übermittelt ihren Jahresbericht darüber hinaus dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung und…