§ 7 Eingliederungsgesetz Dresden SNEingliederungsgesetz Dresden
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen gemäß § 1 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt…
§ 7 SN-1133Eingliederungsgesetz Görlitz/Hoyerswerda/Plauen
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen gemäß den §§ 1 und 2 in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht…
§ 35 SN-2423Gemeindegebietsreformgesetz Oberes Elbtal/Osterzgebirge
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus…
§ 37 SN-2096Gemeindegebietsreformgesetz Oberlausitz-Niederschlesien
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus…
§ 37 SN-1341Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen
Das zum Zeitpunkt der Eingliederung von Gemeinden oder Gemeindeteilen in diesen geltende Ortsrecht gilt fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus…