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Aus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 5 vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio DM geleistet. Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages fällig.