§ 12 HG 2026Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel…
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 HG 2026Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2026
bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und…
Art. 56 Abs. 3 Buchst. c 32009L0065RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einer internationalen Einrichtung öffentlich-rechtlichen Charakters begeben werden, denen ein oder mehrere…
§ 1 Abs. 1 BSchuWGGesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes
Zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Schuldenwesens des Bundes wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung der…
§ 2 Abs. 5 HG 2024Kreditermächtigungen
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an Bundeswertpapieren aufzunehmen. Der Eigenbestand an…