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Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind 1. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 1 angeführten Ausgaben als Verteidigungsausgaben, 2. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 2 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz, 3. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 3 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Nachrichtendienste, 4. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 4 angeführten Ausgaben als Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme, 5. die im Gesamtplan Teil II Buchstabe A Nummer 5 angeführten Ausgaben als Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten.
Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere 1. eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme, 2. ein Ausgleich von über- und außerplanmäßigen Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme durch Einsparungen bei Ausgaben der Bereichsausnahme und 3. eine Einsparung nach § 45 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung bei Ausgaben der Bereichsausnahme für die Inanspruchnahme von Ausgaberesten bei Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.
Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste,…
Die Absätze 1, 2 und 6 gelten nicht für Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes. Bei der Anwendung der Absätze 3 und 4 können…
eine Deckungsfähigkeit von Ausgaben der Bereichsausnahme zugunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme,
Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind…
Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden. Von den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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