§ 340n Abs. 4 HGBBußgeldvorschriften
Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 1 und 2a die Bundesanstalt für…
§ 83 Abs. 10 WpIGGesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 31 Abs. 4 eWpGGesetz über elektronische Wertpapiere
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
§ 56 Abs. 2 GwGGesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Die Ordnungswidrigkeit kann bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu…
§ 31e Abs. 2 PartGGesetz über die politischen Parteien
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist…