§ 28 SächsEigBVOSächsische EigenbetriebsverordnungGewinn- und VerlustrechnungZitatstelleDie Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der §§ 275, 277 und 278 des Handelsgesetzbuchs nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen, sofern der Gegenstand des Betriebs keine abweichende…Sächsische Eigenbetriebsverordnung
Art 75 HGBEGEinführungsgesetz zum HandelsgesetzbuchZitatstelle…Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des Handelsgesetzbuchs in der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse…Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch