§ 289f HGBHandelsgesetzbuchErklärung zur UnternehmensführungZitatstelle…aufzunehmen, wenn sie nach § 76 Absatz 4 oder § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes oder nach § 36 oder § 52 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung verpflichtet…Erklärung zur Unternehmensführung