§ 299 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug, dass…
§ 293 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GGVSEBVerordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern oder zu verweigern und
§ 445a Abs. 4 BGBBürgerliches Gesetzbuch
§ 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 369 Abs. 1 HGBEin Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften…