§ 560 HGBErhaltung des vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Er hat…
§ 557 Abs. 1 HGBZeitchartervertrag
Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeitvercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu dessen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Besatzung auf Zeit zu…
§ 561 Abs. 2 HGBVerwendung des Schiffes
Der Zeitvercharterer ist für die Führung und die sonstige Bedienung des Schiffes verantwortlich.
§ 559 Abs. 1 HGBBereitstellung des Schiffes
Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.